Fahrradvermietung
Friedrichshafen ist ein idealer Ausgangspunkt für zahlreiche Radtouren am Bodensee und im Hinterland des Bodensees. Erkunden Sie unsere traumhafte Gegend naturnah mit dem Fahrrad.
Unsere Mieträder
> sind Fahrräder der gehobenen Mittelklasse
> werden regelmäßig vom Fachmann gewartet
> befinden sich in einem Top-Zustand
Mietpreise:
Tandem Einzeltag 25 Euro, ab 2 Tagen 20 Euro je Tag
Trekking-/Cityrad Einzeltag 10,50 Euro je Rad
ab 2 Tagen 7,50 Euro je Rad und Tag
Kinderräder bis 24 Zoll 5 Euro je Tag
Radhelme, Kindersitze oder Ortlieb Satteltaschen 2,50 Euro je Tag
Sie haben Fragen oder möchten reservieren? Rufen Sie an :
Tel. 07541/21870
oder schreiben Sie uns >>> Kontakt
“Der Bodensee “ wohl keine andere Urlaubsregion in Europa symbolisiert derart eine klassische Fahrradregion wie das Land rund um den Dreiländersee zwischen Deutschland, Österreich und der Schweiz. Ein dichtes Netz ausgebauter und markierter Radwege, nicht nur am Ufer, sondern auch im attraktiven Umland, versprechen ungetrübtes Radelvergnügen...mehr

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Rufen Sie unverbindlich an.
Informationen : +49 (0) 7541-21870
www.ferienwohnung-ueberlingen.de
AGB Verleih
§ 1 Mietdauer
Der Mieter ist verpflichtet das/die Mietobjekte zur im Mietvertrag vereinbarten Zeit zurückzugeben. Verlängerungen sind nur in Absprache mit dem Vermieter möglich. Bei eigenmchtiger Verlängerung wird in jedem Fall die reguläre Verleihgebühr erhoben, bei Ausfällen kann vom Mieter auch ein hierdurch entstandener Verlust gefordert werden.
§ 2 Übergabe des Mietobjekts an Dritte
Mieter ist die im Vertrag benannte Person. Grundstzlich ist nur diese Person zur vertragsgemäßen Nutzung berechtigt. Übergibt der Mieter das Mietobjekt an Dritte, so haftet er grundsätzlich für Schäden, die an dem Mietobjekt durch den Dritten verursacht werden. Dies gilt auch für Folgeschäden.
§ 3 Rückgabe des Mietobjektes
Das Mietobjekt/die Mietobjekte gemäß Mietvertrag sind vollzählig und mit der Ausstattung bei Übergabe des Mietobjektes zurückzugeben.
Das Mietobjekt muß in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben werden, auf etwaige Funktions- und sonstige Mängel ist vom Mieter hinzuweisen.
§ 4 Schäden am Mietobjekt
Mitteilungspflicht
Der Mieter hat die Pflicht, dem Vermieter aufgetretene Schäden anzuzeigen. Diese werden behoben oder falls erforderlich wird auch ein Ersatzobjekt übergeben.
Verschleiß, Ermüdung, Alterung
Der Mieter haftet nicht für den normalen Verschleiß, Ermüdung, Alterung am Mietobjekt
Unfälle
Bei einem Unfall, bei dem das Mietobjekt einen Schaden erleidet, ist der Mieter in jedem Fall, auch bei Bagatellschäden, verpflichtet, den Unfallhergang von der Polizei aufnehmen zu lassen.
Bei selbstverschuldeten Unfällen haftet grundsätzlich der Mieter für Schäden am Mietobjekt und daraus entstehenden Folgeschäden, bei fremdverursachten Schäden haftet der Verursacher für Schäden und Folgeschäden; um spätere Schuldfragen zu klären, ist deshalb der Unfallhergang aufzunehmen.
Sonstige Schäden
Der Mieter haftet insbesondere für fahrlässig und mutwillig verursachte Schäden und für Schäden, die aus der Verletzung der Mietbedingungen resultieren (siehe insbesondere Verbote/Pflichten). Dies schließt auch Folgeschäden ein.
Schäden bei mehreren Mietern
Sinngemäß gelten o.g. Bedingungen auch dann, wenn es zu Schäden durch Vorgänge kommt, bei dem mehrere Mieter beteiligt sind, unabhängig davon, ob die Mieter in einer Gruppe sind oder nicht.
§ 5 Diebstahl, Diebstahlversicherung
(1)Der Mieter haftet grundsätzlich für Diebstahl, da es während der Mietdauer in seiner Kraft liegt, das Mietobjekt entsprechend zu sichern und zu bewachen. Die Mietobjekte sind mit den übergebenen Sicherungsmitteln gegen Diebstahl zu schützen. Ein Diebstahl ist unverzüglich zu melden, damit die Meldung an die Ordnungsbehörde/Polizei weitergeleitet werden kann.
(2)Schließt der Mieter mit dem Vermieter eine Diebstahlversicherung für die Zeit der Vermietung ab, haftet er nicht mehr für einen Diebstahl der Mietobjekte , soweit er die Mietobjekte mit den übergebenen Sicherungsmitteln gegen Diebstahl geschützt hat. Die unverzügliche Anzeigepflicht besteht weiter.
§ 6 Nutzung des Mietobjekts, Verbote
Nicht zulässig ist der Transport einer oder mehrerer zusätzlicher Personen, z.B. auf dem Gepäckträger, Überladung eines Fahrrades oder Anhängers, z.B. 3 Kinder in einem Anhänger für 2 Kinder. Nicht zulässig ist das Überfahren von Hindernissen, etwa Bordsteinkanten, bei denen das Rad offensichtlich einen Schaden erleiden kann. Nicht zulässig ist eine Zweckentfremdung der Mietobjekte (z.B. Tourenrad für Downhill oder Sprünge). Der Mieter hat sich gemäß den im Straßenverkehr geltenden Regeln fortzubewegen.
§ 7 Mountainbikes
Für die Vermietung von Mountainbikes gelten zusätzliche Bedingungen.
Der Vermieter übernimmt grundsätzlich keine Haftung für Sach-und Personenschäden, die der Mieter im Off-Road-Betrieb erleidet (aufgrund der hohen Materialbelastung und des höheren Verletzungsrisikos).
Der Mieter haftet grundsätzlich für alle am Mietobjekt entstandenen Schäden mit Ausnahme von normalem Verschleiß, Alterung, Ermüdung. Dies gilt auch für Folgeschäden.
Für ein Mountainbike hat der Mieter eine Kaution zu hinterlegen. Das Mountainbike muß abweichend von den sonstigen Vertragsregelungen während der Öffnungszeiten zurückgegeben werden, damit es einer Prüfung unterzogen werden kann.
Bei extremer Verschmutzung nach Schlammfahrten etc. ist das Mountainbike im gereinigten Zustand zurückzugeben; ansonsten ist der Vermieter berechtigt, eine Reinigungsaufwandsentschädigung von maximal EUR 10,--(zehn) zu fordern oder von der Kaution einzubehalten.