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AGB Verleih § 1 Mietdauer Der Mieter ist verpflichtet, das/die Mietobjekte zur im Mietvertrag vereinbarten Zeit zurückzugeben. Verlängerungen sind nur in Absprache mit dem Vermieter möglich. Bei eigenmächtiger Verlängerung wird in jedem Fall die reguläre Verleihgebühr erhoben, bei Ausfällen kann vom Mieter auch ein hierdurch entstandener Verlust gefordert werden. § 2 Übergabe des Mietobjekts an Dritte Mieter ist die im Vertrag benannte Person. Grundsätzlich ist nur diese Person zur vertragsgemäßen Nutzung berechtigt. Übergibt der Mieter das Mietobjekt an Dritte, so haftet er grundsätzlich für Schäden, die an dem Mietobjekt durch den Dritten verursacht werden. Dies gilt auch für Folgeschäden. § 3 Rückgabe des Mietobjektes Das Mietobjekt/die Mietobjekte gemäß Mietvertrag sind vollzählig und mit der Ausstattung bei Übergabe des Mietobjektes zurückzugeben. Das Mietobjekt muß in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben werden, auf etwaige Funktions- und sonstige Mängel ist vom Mieter hinzuweisen. § 4 Schäden am Mietobjekt Mitteilungspflicht Der Mieter hat die Pflicht, dem Vermieter aufgetretene Schäden anzuzeigen. Diese werden behoben oder falls erforderlich wird auch ein Ersatzobjekt übergeben. Verschleiß, Ermüdung, Alterung Der Mieter haftet nicht für den normalen Verschleiß, Ermüdung, Alterung am Mietobjekt. Unfälle Bei einem Unfall, bei dem das Mietobjekt einen Schaden erleidet, ist der Mieter in jedem Fall, auch bei Bagatellschäden, verpflichtet, den Unfallhergang von der Polizei aufnehmen zu lassen. Bei selbstverschuldeten Unfällen haftet grundsätzlich der Mieter für Schäden am Mietobjekt und daraus entstehenden Folgeschäden, bei fremdverursachten Schäden haftet der Verursacher für Schäden und Folgeschäden; um spätere Schuldfragen zu klären, ist deshalb der Unfallhergang aufzunehmen. Sonstige Schäden Der Mieter haftet insbesondere für fahrlässig und mutwillig verursachte Schäden und für Schäden, die aus der Verletzung der Mietbedingungen resultieren (siehe insbesondere Verbote/Pflichten). Dies schließt auch Folgeschäden ein. Schäden bei mehreren Mietern Sinngemäß gelten o.g. Bedingungen auch dann, wenn es zu Schäden durch Vorgänge kommt, bei dem mehrere Mieter beteiligt sind, unabhängig davon, ob die Mieter in einer Gruppe sind oder nicht. § 5 Diebstahl, Diebstahlversicherung (1) Der Mieter haftet grundsätzlich für Diebstahl, da es während der Mietdauer in seiner Kraft liegt, das Mietobjekt entsprechend zu sichern und zu bewachen. Die Mietobjekte sind mit den übergebenen Sicherungsmitteln gegen Diebstahl zu schützen. Ein Diebstahl ist unverzüglich zu melden, damit die Meldung an die Ordnungsbehörde/Polizei weitergeleitet werden kann. (2) Schließt der Mieter mit dem Vermieter eine Diebstahlversicherung für die Zeit der Vermietung ab, haftet er nicht mehr für einen Diebstahl der Mietobjekte, soweit er die Mietobjekte mit den übergebenen Sicherungsmitteln gegen Diebstahl geschützt hat. Die unverzügliche Anzeigepflicht besteht weiter. § 6 Nutzung des Mietobjekts, Verbote Nicht zulässig ist der Transport einer oder mehrerer zusätzlicher Personen, z.B. auf dem Gepäckträger, Überladung eines Fahrrades oder Anhängers, z.B. 3 Kinder in einem Anhänger für 2 Kinder. Nicht zulässig ist das Überfahren von Hindernissen, etwa Bordsteinkanten, bei denen das Rad offensichtlich einen Schaden erleiden kann. Nicht zulässig ist eine Zweckentfremdung der Mietobjekte (z.B. Tourenrad für Downhill oder Sprünge). Der Mieter hat sich gemäß den im Straßenverkehr geltenden Regeln fortzubewegen. § 7 Mountainbikes Für die Vermietung von Mountainbikes gelten zusätzliche Bedingungen. Der Vermieter übernimmt grundsätzlich keine Haftung für Sach- und Personenschäden, die der Mieter im Off-Road-Betrieb erleidet (aufgrund der hohen Materialbelastung und des höheren Verletzungsrisikos). Der Mieter haftet grundsätzlich für alle am Mietobjekt entstandenen Schäden mit Ausnahme von normalem Verschleiß, Alterung, Ermüdung. Dies gilt auch für Folgeschäden. Für ein Mountainbike hat der Mieter eine Kaution zu hinterlegen. Das Mountainbike muß abweichend von den sonstigen Vertragsregelungen während der Öffnungszeiten zurückgegeben werden, damit es einer Prüfung unterzogen werden kann. Bei extremer Verschmutzung nach Schlammfahrten etc. ist das Mountainbike im gereinigten Zustand zurückzugeben; ansonsten ist der Vermieter berechtigt, eine Reinigungsaufwandsentschädigung von maximal EUR 10,- (zehn) zu fordern oder von der Kaution einzubehalten. |